Satzung

Satzung des Fördervereins der Kindertagesstätte Eichenaue, Münster

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein mit Sitz in Münster trägt den Namen "Förderverein der Kindertagesstätte Eichenaue, Münster" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff.)
(2) Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung der Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte Eichenaue.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung und materielle Unterstützung pädagogisch wertvoller Veranstaltungen und Maßnahmen,
- die Beschaffung von zusätzlichen Spiel- und Arbeitsmaterialien, Medien und Geräten,
- die ideelle und materielle Unterstützung bei baulichen Maßnahmen.
Die vom Verein angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens sowie bei Auflösung des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist.
(2) Der Beitritt zum Verein muss schriftlich erklärt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand;
c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Ausschluss);
d) bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Der Förderverein wird durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Beihilfen finanziert. Über die Erhebung und Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge auf Antrag zu stunden oder zu erlassen, wenn dies im Einzelfall zur Vermeidung unzumutbarer Härten oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint.
(3) Spenden werden ausschließlich dem Zwecke des Vereins zugeführt.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. In der Einladung muss eine Tagesordnung angegeben werden. Die Einladung muss an die Mitglieder mindestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich/ elektronisch ergehen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Kassenberichtes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Wahl eines Kassenprüfers, der einmal jährlich den Mitgliedern über die Prüfung der Kasse berichtet.
d) Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks, der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. Diese müssen in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verteilten Tagesordnung angekündigt werden. Diese können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen der Satzung, die von Gerichten, Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen.
e) Entscheidung über Anträge, die vom Vorstand vorgelegt werden.
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
g) Aus der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden. An Beschlüsse über diese Anträge ist der Vorstand gebunden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes dieses schriftlich beantragt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie einem Kassenwart. Alles Weitere regelt die Vorstandsordnung. Sofern nicht mindestens ein Mitglied des Elternbeirates der Kindertagesstätte Eichenaue ein Vorstandsamt bekleidet, wird ein vom Elternbeirat bestimmtes Mitglied des Elternbeirates als zusätzliches Vorstandsmitglied zum Vorstand kooptiert.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
(4) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(7) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss in der Tagesordnung, die zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verteilt wurde, angekündigt sein. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte Eichenaue, die es unmittelbar und ausschließlich für die pädagogische Arbeit in dieser Tagesstätte oder für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.




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